SYRISCHER FLüCHTLING NICHT ABGESCHOBEN - SEXATTACKE

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Die Nacht zum 1. November wird eine 21jährige Krankenschwester aus Landshut wohl nie mehr vergessen. Auf dem Nachhauseweg kaufte sie sich gegen 03.30 Uhr an der Aral Tankstelle in der Niedermayerstraße noch Zigaretten und traf dabei auf zwei syrische Flüchtlinge  aus dem Asylbewerberheim gegenüber, die ebenfalls an der Tankstelle einkauften.

Einer der beiden, der 20jährige Syrer Ahmed B.  folgte der jungen Frau auf ihrem Nachhauseweg in das Wohnheim. Er fragte sie nach ihrem Namen und obwohl sie ihm deutlich zu verstehen gab, dass sie in Ruhe gelassen werden will, gab er nicht auf. Am Wohnheim legte er einen Arm um ihre Hüften, drückte sie gegen die Mauer und griff ihr unter das Kleid. Im Gerangel fiel sie zu Boden. Geistesgegenwärtig machte sie ihm weiß, ihn mit auf ihr Zimmer nehmen zu wollen. Der Flüchtling fiel darauf herein, ließ von der Krankenschwester ab und folgte ihr zum Eingangsbereich, wo die 21jährige dann Sturm klingelte. Der Mitbewohner der Krankenschwester, ein Student, wurde aus dem Schlaf gerissen. Er betätigte den Türöffner, worauf ihm dann die junge Frau “schick ihn weg, schick ihn weg” schreiend entgegenstürmte.

Es gelang dem Stundenten, Ahmed B. die Türe vor der Nase zuzuschlagen und die Polizei zu verständigen, die den Täter festnahm. Das Opfer war völlig verstört und einem Nervenzusammenbruch nahe. Durch das Geständnis des Täters blieb der jungen Frau eine Aussage vor Gericht erspart.

Das Amtsgericht Landshut verurteilte nun den Flüchtling wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ohne Bewährung.

Angesichts der Tatsache, dass es ohne die Geistesgegenwart des Opfers wahrscheinlich zu einer vollendeten Vergewaltigung gekommen wäre, ist das Urteil als sehr milde zu betrachten. Besonders auch im Lichte des Statements von Ahmad B. bei der Polizei, wo er noch frech behauptete, dass “die deutschen Frauen das so wollen”.

Wie in solchen Fällen üblich, kam natürlich wieder das deutsche Jugendstrafrecht, das Kuschelstrafrecht, zur Anwendung. Dieses wird gerne bei Jugendlichen und Heranwachsenden hervorgeholt, insbesondere wenn sie einen Migrationshintergrund haben.

Die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, die bei Ahmed B. eine “Reifeverzögerung aufgrund seiner Flucht” festgestellt hatte, muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Jeder normal denkende Mensch würde annehmen, dass gerade eine Flucht und das lange auf sich selbst gestellt sein, zur Reife führt. Wenn man in dieser Situation nicht reift, wann dann?

Doch zu wundern braucht man sich nicht, denn die Stellungnahmen der Jugendgerichtshilfe fallen grundsätzlich so aus, dass angeklagte Heranwachsende (18-21 Jahre) nach dem Jugendstrafrecht und nicht nach dem härteren Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

Aber das ist noch nicht alles: Eigentlich war Ahmad B. zur Abschiebung nach Ungarn fällig, weil sein Asylantrag in Deutschland aufgrund der erstmaligen Registrierung in Ungarn abgelehnt worden war.

Aus humanitären Gründen wurde jedoch die Abschiebung nicht vollzogen. Die junge Frau kann sich also beim humanen Ausländeramt der Stadt Landshut bedanken.

Man kann dieser Behörde nur wünschen, jetzt zur Einsicht zu kommen und Ahmad B. nach Verbüßung der Haft nahtlos abzuschieben.